Rechtsprechung
VG Stuttgart, 20.09.2002 - 15 K 1133/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,25680) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Aufenthaltserlaubnis für im Inland geborenes Kind folgt der Aufenthaltsberechtigung der Mutter, nicht des Vaters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.04.2001 - XII ZB 3/00
Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei …
Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2002 - 15 K 1133/00
Der BGH hat hierzu durch Beschluss vom 04.04.2001 (NJW 2001, Seite 2472 ff.) entschieden, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; sie vielmehr durch das Mutter-Kind-Verhältnis gerechtfertigt ist. - VGH Baden-Württemberg, 29.01.2001 - 13 S 864/00
Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder; Familiennachzug - …
Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2002 - 15 K 1133/00
Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (vgl. Beschluss vom 29.01.2001 - 13 S 864/00 -) spricht viel dafür, dass § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 GG verstößt. - VGH Baden-Württemberg, 19.03.1997 - 13 S 3418/96
Kindernachzug: Altersgrenze - Einhaltung des Höchstalters; Sorgerechtsübertragung …
Auszug aus VG Stuttgart, 20.09.2002 - 15 K 1133/00
Schließlich steht auch das Haager Minderjährigenschutzabkommen den angefochtenen Bescheiden nicht entgegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.1997, BWVBl 1997, S. 350 ff.).
- VG Stuttgart, 26.06.2003 - 8 K 642/02
Frage der Verfassungsmäßigkeit wegen Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht der …
Ob § 21 I S. 1 AuslG im Hinblick auf Art. 3 III 1 GG verfassungswidrig ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.01.01 - 13 S 864/00 - s. auch VG Stuttgart, U. v. 10.10.01 - 7 K 4709/00), bleibt mangels rechtlicher Auswirkungen offen (vgl. aber auch VG Stuttgart, U. v. 20.09.02, - 15 K 1133/00 -).